Die Förderung genossenschaftlicher Wirtschaftsformen ist ein wichtiges Ziel der nemetischen Bewegung. In folgendem Text sind wichtige Grundinformationen über die Genossenschaft zusammengefasst.
Grundsätzliches
Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen und
juristischen Personen (Personenvereinigung), die gemeinsam, aber (nicht immer gleichberechtigt) etwas unternehmen (genossenschaftlicher Geschäftsbetrieb). Die genossenschaftliche Organisationsform, die auch mit den Begriffen Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung umschrieben werden kann, ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich in gleichen oder ähnlichen Problemlagen befinden und gemeinsam nach Lösungen dafür suchen.
Gemeinsam seine Ziele besser zu erreichen als im Alleingang, das ist der Grundgedanke einer jeden Genossenschaft. Die genossenschaftliche Kooperation bietet sich an, da das Verfolgen eines wirtschaftlichen Ziels die Leistungsfähigkeit des Einzelnen in der Regel übersteigt, und zugleich aber eine autonome, selbstbestimmte selbständige Existenz gewahrt werden soll.
Eine Genossenschaft ist zudem durch die Prinzipien Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung gekennzeichnet. Das Prinzip der Selbsthilfe bedeutet, dass die Mitglieder einer Genossenschaft sich
freiwillig zusammen tun, um gemeinsam zu wirtschaften.
Geschichte
Bereits im Altertum entstanden Notbündnisse mit genossenschaftlichen Zügen durch Bildung von Gemeinden (
Poleis), Religionsgemeinschaften oder Stämmen. Im Mittelalter entwickelten sich gemeinschaftliche Zusammenschlüsse (
Einung) meist sozial, wirtschaftlich oder politisch Schwacher für einen gemeinsamen Zweck. In der Schweiz entwickelte sich aus diesen Genossenschaften in den Gemeinden die Direkte Demokratie (Schweizerische Eidgenossenschaft).
Robert Owen gilt als Begründer der modernen Genossenschaftsbewegung.
Im deutschsprachigen Raum gründeten zwei Männer gleichzeitig und unabhängig von einander die ersten Genossenschaften:
Friedrich Wilhelm Raiffeisen und
Hermann Schulze-Delitzsch.
Ihre Auswirkung reichte schon früh in die entstehende
Arbeiterbewegung, aber auch in die
Gewerkschaftsbewegung und den
Anarchosyndikalismus hinein. "Kooperativen" sind nichts anderes als Genossenschaften.
Lenin definierte 1923 (kurz vor seinem Tod) den Sozialismus als genossenschaftliche Ordnung und forderte die energische Förderung freiwilliger genossenschaftlicher Zusammenschlüsse durch den jungen Sowjetstaat (der ging allerdings unter Stalin in eine ganz andere Richtung, nämlich gewissermaßen eine Wiederkehr des zaristischen Zwangsstaates).
Rechtliches
Rechtliche Grundlage ist das
Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1898, umfassend geändert durch ein Bundesgesetz vom 9. Oktober 1973. Im Jahr 2006 wurde das Genossenschaftsgesetz nochmals einer grundlegenden Reform unterzogen.
Wirtschaftlich relevant in Deutschland ist die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Nicht eingetragene Genossenschaften sind zwar möglich, spielen in der Praxis aber so gut wie keine Rolle. Allerdings ist eine nicht eingetragene Genossenschaft ein sinnvoller Vorläufer für eine eingetragene Genossenschaft.
2004 gab es 5.470 eingetragene Genossenschaften.
Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4 GenG). Die Genossenschaft ist in das
Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht einzutragen.
Sie muss über eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen (§§ 5 ff. GenG).
Weiter ist zu erwähnen, dass eine eG Mitglied in einem
Prüfungsverband sein muss. Der Prüfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr. Für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft entstehen den Genossenschaften Kosten. Für neue und kleine Genossenschaften kann das eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen (Kosten für kleine Genossenschaft etwa 1.000 Euro).
Eine gemeinnützige Genossenschaft ist möglich und zulässig, siehe
http://www.google.de/search?hl=de&q=gemeinn%C3%BCtzige+Genossenschaft&btnG=Google-Suche&meta=
Eigenkapital und Haftungssumme
Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Die Höhe der Geschäftsanteile wird in der Satzung bestimmt. In Deutschland gibt es keine Mindestkapitaleinlage, wie bei der GmbH. Sie ist nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken sowie der voraussichtlichen Mitgliederanzahl festzusetzen. Bei Festsetzung der Betragshöhe der einzelnen Geschäftsanteile ist daher auf die notwendige Kapitalausstattung der Genossenschaft Bedacht zu nehmen.
Zur weiteren Information:
Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband
http://www.dgrv.de/de/genossenschaftswesen/genossenschaft.html
Förderland (Wissen für Gründer und Unternehmer)
http://www.foerderland.de/1287.0.html
Mittelstands-Wiki
http://www.mittelstandswiki.de/Genossenschaft
Der komplette Gesetzestext des GenG
http://bundesrecht.juris.de/geng/index.html
nemetico - 9. Mär, 18:18